Follow up Nr. 2 zum Trump-Hitler Vergleich des ZDF


Gestern erreichte mich in dieser Angelegenheit das hier gepostete Antwortschreiben von Prof. Bernd Neuman, dem Abgesandten des Bundes beim ZDF-Verwaltungsrat.

schrb-neumann-zdf

Prof. Neumann schließt sich im Wesentlichen meiner Ansicht zu der Unhaltbarkeit des in “Frontal 21“ ausgestrahlten Vergleichs an und teilt mir mit, dass das ZDF aufgrund meines Schreibens zumindest ein förmliches Programmbeschwerde­verfahren gemäß §21 Abs. 2 der ZDF-Satzung eingeleitet hat.

Wir lassen uns überraschen — die „Jüdische Rundschau“ und ich werden dranbleiben, versprochen !

Dr. Rafael Korenzecher

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>>>>( Staatsminister a.D. Prof. Dr. h.c. Bernd Neumann ist seit März 2006 der Vertreter des Bundes im ZDF-Verwaltungsrat.

Seit Februar 2014 ist Prof. Neumann auch Präsident der Filmförderungsanstalt (FFA). Zuvor war er von 2005 bis 2013 Staatsminister bei der Bundeskanzlerin und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien. Von 1991 bis 1994 war Neumann Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Forschung und Technologie sowie von 1994 bis 1998 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

Von 1987 bis 2013 war Neumann Mitglied des Deutschen Bundestages und hier von 1998 bis 2005 Obmann der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Kultur und Medien. Zuvor gehörte Neumann von 1971 bis 1987 der Bremischen Bürgerschaft an, ab 1973 als Vorsitzender der CDU-Fraktion. Von 1979 bis 2008 war er Landesvorsitzender der CDU Bremen. )<<<<<

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>>>>> ( §21 Abs. 2 der ZDF-Satzung :

(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten/von der Intendantin innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu

beantworten.

(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzende/n

gerichtet, sind sie dem Intendanten/der Intendantin zur Stellungnahme gegenüber dem/der Beschwerdeführer/in zuzuleiten. Der/die Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem/der Beschwerdeführer/in die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten/die Intendantin mit und übersendet ihm/ihr die Beschwerdeordnung des ZDF. Die Beantwortung der

Programmbeschwerde durch den Intendanten/die Intendantin soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten/bei der Intendantin erfolgen. Der/die Intendant/in

unterrichtet den/die Vorsitzende/n des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der/die Intendant/in informiert den/die Beschwerdeführer/in über die Unterrichtung

des/der Vorsitzenden des Fernsehrates. Programmbeschwerden nach Satz 1 müssen dem Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden/Vorsitzender unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zugehen. )

https://www.zdf.de/assets/zdf-satzung-100~original…

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